Условия использования
Ersatzteile
Bei Anlagen mit Baujahr älter 10 Jahre kann es von dem Hersteller der Anlagen zu Änderungen der Ersatzteile kommen. Dies kann dadurch entstehen, dass die jeweiligen Teile inzwischen nicht mehr in der gleichen Bauform, Materialbeschaffenheit oder anderen Eigenschaften hergestellt werden bzw. lieferbar sind. Fehlerhafte oder unvollständige Lieferungen die bereits durch den Vorlieferant der Seegräber GmbH verursacht wurden, sind nicht von der Seegräber GmbH zu verantworten. Fehlerhafte oder unvollständige gelieferte Teile werden wahlweise nachgeliefert oder durch alternative Teile ersetzt. Sind diese Teile teurer erhält der Auftraggeber ein Angebot. Es ist in diesem Falle mit längeren Lieferzeiten zu rechnen. Die dadurch entstehenden zusätzliche Arbeiten und/oder Produktionsausfälle trägt der Auftraggeber und in keinem Fall die Seegräber GmbH. Bestellte und zu viel gelieferte Ersatzteile werden nicht zurückgenommen oder verrechnet.
Betriebshinweis
Bitte beachten Sie, dass vor Inbetriebnahme eine Ausführliche Prüfung durch eine Fachkraft erfolgen muss. Da es sich um Gebrauchtartikel handelt, besteht die Möglichkeit eines Defektes. Lassen Sie notwendige Reparaturen und Prüfungen nur durch geeignetes Fachpersonal vornehmen, da es bei nicht Beachtung der gängigen Maschinen- und VDE-Normen, zu hohem Sach- und Personalschaden kommen kann. Wir übernehmen in diesen Fällen keine Haftung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seegräber GmbH
Bei Anlagen mit Baujahr älter 10 Jahre kann es von dem Hersteller der Anlagen zu Änderungen der Ersatzteile kommen. Dies kann dadurch entstehen, dass die jeweiligen Teile inzwischen nicht mehr in der gleichen Bauform, Materialbeschaffenheit oder anderen Eigenschaften hergestellt werden bzw. lieferbar sind. Fehlerhafte oder unvollständige Lieferungen die bereits durch den Vorlieferant der Seegräber GmbH verursacht wurden, sind nicht von der Seegräber GmbH zu verantworten. Fehlerhafte oder unvollständige gelieferte Teile werden wahlweise nachgeliefert oder durch alternative Teile ersetzt. Sind diese Teile teurer erhält der Auftraggeber ein Angebot. Es ist in diesem Falle mit längeren Lieferzeiten zu rechnen. Die dadurch entstehenden zusätzliche Arbeiten und/oder Produktionsausfälle trägt der Auftraggeber und in keinem Fall die Seegräber GmbH. Bestellte und zu viel gelieferte Ersatzteile werden nicht zurückgenommen oder verrechnet.
Betriebshinweis
Bitte beachten Sie, dass vor Inbetriebnahme eine Ausführliche Prüfung durch eine Fachkraft erfolgen muss. Da es sich um Gebrauchtartikel handelt, besteht die Möglichkeit eines Defektes. Lassen Sie notwendige Reparaturen und Prüfungen nur durch geeignetes Fachpersonal vornehmen, da es bei nicht Beachtung der gängigen Maschinen- und VDE-Normen, zu hohem Sach- und Personalschaden kommen kann. Wir übernehmen in diesen Fällen keine Haftung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seegräber GmbH
I. Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Seegräber GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Seegräber GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den arantBesteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Seegräber GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Seegräber GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der Seegräber GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Seegräber GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Seegräber GmbH und Besteller ist der schriftlich geschlosseneKaufvertrag/Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Seegräber GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag/Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Seegräber GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail nicht ausreichend.
(4) Angaben der Seegräber GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt . Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Die Seegräber GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Kalkulationen, Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Seegräber GmbHs weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Seegräber GmbHs diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
III. Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk bzw. Standort der Maschine, soweit letzteres im Einzelfall in der Auftragsbestätigung vermerkt ist, zuzüglich Verpackung, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit die Seegräber GmbH nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurück zu nehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung.
(3) Transportcontainer, Spanngurte und Europapaletten sind nicht Vertragsgegenstand und geltend nicht als Verpackung. Sie verbleiben im Eigentum der Seegräber GmbH. Dem gemäß sind sie vom Besteller auf dessen Kosten und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an die Seegräber GmbH zurück zu senden.
(4) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Seegräber GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Seegräber GmbH (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Seegräber GmbH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Die Seegräber GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Seegräber GmbH durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
IV. Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. Standort der Ware soweit letzteres im Einzelfall in der Auftragsbestätigung vermerkt ist und ohne Demontage, ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Entladung, ohne Montage, ohne Einrichtung, ohne Inbetriebnahme, ohne Wartung.
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Seegräber GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Seegräber GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den arantBesteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Seegräber GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Seegräber GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der Seegräber GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Seegräber GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Seegräber GmbH und Besteller ist der schriftlich geschlosseneKaufvertrag/Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Seegräber GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag/Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Seegräber GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail nicht ausreichend.
(4) Angaben der Seegräber GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt . Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Die Seegräber GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Kalkulationen, Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Seegräber GmbHs weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Seegräber GmbHs diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
III. Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk bzw. Standort der Maschine, soweit letzteres im Einzelfall in der Auftragsbestätigung vermerkt ist, zuzüglich Verpackung, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit die Seegräber GmbH nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurück zu nehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung.
(3) Transportcontainer, Spanngurte und Europapaletten sind nicht Vertragsgegenstand und geltend nicht als Verpackung. Sie verbleiben im Eigentum der Seegräber GmbH. Dem gemäß sind sie vom Besteller auf dessen Kosten und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an die Seegräber GmbH zurück zu senden.
(4) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Seegräber GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Seegräber GmbH (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Seegräber GmbH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Die Seegräber GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Seegräber GmbH durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
IV. Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. Standort der Ware soweit letzteres im Einzelfall in der Auftragsbestätigung vermerkt ist und ohne Demontage, ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Entladung, ohne Montage, ohne Einrichtung, ohne Inbetriebnahme, ohne Wartung.
(2) Von der Seegräber GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Seegräber GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Bestellers –vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen der Seegräber GmbH gegenüber nicht nachkommt.
(4) Die Seegräber GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die der Seegräber GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Seegräber GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist , ist die Seegräber GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Seegräber GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(5) Teillieferungen Die Seegräber GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn: -die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, -die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und -dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(6) Gerät die Seegräber GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Seegräber GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang,
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Geisenheim, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Seegräber GmbH.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Seegräber GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Seegräber GmbH dies dem Besteller angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch die Seegräber GmbH betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von der Seegräber GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Veranlasst die Seegräber GmbH den Transport der zu liefernden Gegenstände und entsteht hier nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt die Seegräber GmbH ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für die gelieferten Gegenstände vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinaus gehende Ansprüche gegen die Seegräber GmbH wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.
VI. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens nur unter Vorbehalt zu quittieren und der Seegräber GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die Vertragsgegenstände gelten als genehmigt, wenn der Seegräber GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in Ziff. II (2) Satz 3 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen der Seegräber GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Seegräber GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Seegräber GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Seegräber GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Seegräber GmbH, kann der Besteller unter den in Ziff. VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Seegräber GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Seegräber GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Seegräber GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen die Seegräber GmbH gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung der Seegräber GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung „gebrauchter“ Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Der Umfang der Lieferung von gebrauchten Gegenständen umfasst nur die besichtigten Bestandteile. Die von der Seegräber GmbH angebotenen bzw gelieferten Gegenstände sind immer gebraucht.
(8) Handelt es sich bei den gelieferten Gegenständen um eine Sache, die von der Seegräber GmbH als gebraucht aber mit einem auf eine vorhergehende Überholung hinweisenden Zusatz, wie „Werksüberholt / Generalüberholt“, angeboten wurde, kann der Besteller nur das Recht, Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung verlangen sowie beim Fehlschlagen der Nachbesserung, Kostenerstattung für eine anderweitige Nachbesserung verlangen. Die Nachbesserung betrifft nur solche Bestandteile der Anlage die überholt wurden. Stellt sich die Ware als nicht nachbesserungsfähig heraus, kann der Besteller vom Vertrag nur dann zurück treten, wenn sich der Vertragsgegenstand aufgrund des Mangels nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
(9) Beim Kaufgegenstand handelt es sich um immer um gebrauchte Waren. Der Käufer hat dann den Kaufgegenstand vor dem Abschluss des Kaufvertrags eingehend untersucht. Der Käufer kauft den Kaufgegenstand wie er steht und liegt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist oder Vorsatz.
(10) Die Ware wird ohne Aufbau, Montage, Inbetriebnahme und Einrichtung auf die zu verarbeitenden Produkte verkauft. Wird die Ware vom Verkäufer zerlegt, insbesondere für den Transport der Ware, so ist eine Remontage nicht enthalten. Der Verkäufer übernimmt keine Prüfung ob die Maschinen oder Anlagenteilen für die Verarbeitung der Kundenprodukte geeignet sind. Hat der Kunde Muster zugesendet, so werden die verkauften Maschinen oder Anlagenteile ohne die Einrichtung oder die Prüfung dieser Muster verkauft. Der Verkäufer vernichtet die Waren nach Bedarf. Eine Aufbewahrung erfolgt nicht. Die Gestellung von Produktmustern erfolgt unentgeldlich für den Verkäufer.
(3) Die Seegräber GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Bestellers –vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen der Seegräber GmbH gegenüber nicht nachkommt.
(4) Die Seegräber GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die der Seegräber GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Seegräber GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist , ist die Seegräber GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Seegräber GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(5) Teillieferungen Die Seegräber GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn: -die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, -die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und -dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(6) Gerät die Seegräber GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Seegräber GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang,
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Geisenheim, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Seegräber GmbH.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Seegräber GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Seegräber GmbH dies dem Besteller angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch die Seegräber GmbH betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von der Seegräber GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Veranlasst die Seegräber GmbH den Transport der zu liefernden Gegenstände und entsteht hier nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt die Seegräber GmbH ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für die gelieferten Gegenstände vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinaus gehende Ansprüche gegen die Seegräber GmbH wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.
VI. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens nur unter Vorbehalt zu quittieren und der Seegräber GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die Vertragsgegenstände gelten als genehmigt, wenn der Seegräber GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in Ziff. II (2) Satz 3 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen der Seegräber GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Seegräber GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Seegräber GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Seegräber GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Seegräber GmbH, kann der Besteller unter den in Ziff. VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Seegräber GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Seegräber GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Seegräber GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen die Seegräber GmbH gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung der Seegräber GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung „gebrauchter“ Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Der Umfang der Lieferung von gebrauchten Gegenständen umfasst nur die besichtigten Bestandteile. Die von der Seegräber GmbH angebotenen bzw gelieferten Gegenstände sind immer gebraucht.
(8) Handelt es sich bei den gelieferten Gegenständen um eine Sache, die von der Seegräber GmbH als gebraucht aber mit einem auf eine vorhergehende Überholung hinweisenden Zusatz, wie „Werksüberholt / Generalüberholt“, angeboten wurde, kann der Besteller nur das Recht, Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung verlangen sowie beim Fehlschlagen der Nachbesserung, Kostenerstattung für eine anderweitige Nachbesserung verlangen. Die Nachbesserung betrifft nur solche Bestandteile der Anlage die überholt wurden. Stellt sich die Ware als nicht nachbesserungsfähig heraus, kann der Besteller vom Vertrag nur dann zurück treten, wenn sich der Vertragsgegenstand aufgrund des Mangels nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
(9) Beim Kaufgegenstand handelt es sich um immer um gebrauchte Waren. Der Käufer hat dann den Kaufgegenstand vor dem Abschluss des Kaufvertrags eingehend untersucht. Der Käufer kauft den Kaufgegenstand wie er steht und liegt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist oder Vorsatz.
(10) Die Ware wird ohne Aufbau, Montage, Inbetriebnahme und Einrichtung auf die zu verarbeitenden Produkte verkauft. Wird die Ware vom Verkäufer zerlegt, insbesondere für den Transport der Ware, so ist eine Remontage nicht enthalten. Der Verkäufer übernimmt keine Prüfung ob die Maschinen oder Anlagenteilen für die Verarbeitung der Kundenprodukte geeignet sind. Hat der Kunde Muster zugesendet, so werden die verkauften Maschinen oder Anlagenteile ohne die Einrichtung oder die Prüfung dieser Muster verkauft. Der Verkäufer vernichtet die Waren nach Bedarf. Eine Aufbewahrung erfolgt nicht. Die Gestellung von Produktmustern erfolgt unentgeldlich für den Verkäufer.
VII. Schutzrechte
(1) Die Seegräber GmbH steht nach Maßgabe dieser Ziff. VII. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Seegräber GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziff.VIII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der Seegräber GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Seegräber GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen die Seegräber GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Nr. VII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
VIII. Beschränkung bzw. Ausschluss der Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der Seegräber GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII. eingeschränkt.
(2) Die Seegräber GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die Seegräber GmbH gemäß Ziff. VIII (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Seegräber GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Seegräber GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,- je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Seegräber GmbH.
(6) Soweit die Seegräber GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII. gelten nicht für die Haftung der Seegräber GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Seegräber GmbH behält sich das Eigentum am gelieferten Gegenstand bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen, vollständigen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller aus der mit der Seegräber GmbH bestehenden Lieferbeziehung schuldet, vor. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für die Seegräber GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der Seegräber GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Seegräber GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Seegräber GmbH. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Seegräber GmbH eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Seegräber GmbH.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Seegräber GmbH nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwirbt die Seegräber GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Seegräber GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Seegräber GmbH.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern. Für den Fall das dem am Ort der Baustelle geltenden Recht das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ unbekannt ist, wird dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dortigem geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt. Der Besteller ist zur Mitwirkungshandlung, insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen, die nach dem an der Baustelle geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts/Sicherungsmittel erforderlich sind, verpflichtet. Zur Sicherung der Forderung der Seegräber GmbH gegen den Besteller tritt der Besteller auch die Forderung an die Seegräber GmbH ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Seegräber GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an diese ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Seegräber GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die Seegräber GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Seegräber GmbH darf diese Einzugsermächtigung im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum der Seegräber GmbH hinweisen und diese hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Seegräber GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller der Seegräber GmbH gegenüber.
(7) Die Seegräber GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.
(8) Tritt die Seegräber GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist sie berechtigt die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
X. Software Soweit die Seegräber GmbH dem Besteller Software überlässt, gilt folgendes:
(1) Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen ausschließlich der Seegräber GmbH zu.
(2) Die Seegräber GmbH räumt dem Besteller lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an der überlassenen Software ein.
(3) Der Besteller ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf dem gelieferten Gegenstand berechtigt.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, Veränderungen vorzunehmen, die überlassene Software einem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und/oder unentgeltlich, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Seegräber GmbH und dem Besteller ist nach Wahl der Seegräber GmbH Geisenheim oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen die Seegräber GmbH ist Geisenheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Seegräber GmbH und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Hinweis: Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass die Seegräber GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
(1) Die Seegräber GmbH steht nach Maßgabe dieser Ziff. VII. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Seegräber GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziff.VIII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der Seegräber GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Seegräber GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen die Seegräber GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Nr. VII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
VIII. Beschränkung bzw. Ausschluss der Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der Seegräber GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII. eingeschränkt.
(2) Die Seegräber GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die Seegräber GmbH gemäß Ziff. VIII (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Seegräber GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Seegräber GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,- je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Seegräber GmbH.
(6) Soweit die Seegräber GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII. gelten nicht für die Haftung der Seegräber GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Seegräber GmbH behält sich das Eigentum am gelieferten Gegenstand bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen, vollständigen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller aus der mit der Seegräber GmbH bestehenden Lieferbeziehung schuldet, vor. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für die Seegräber GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der Seegräber GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Seegräber GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Seegräber GmbH. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Seegräber GmbH eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Seegräber GmbH.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Seegräber GmbH nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwirbt die Seegräber GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Seegräber GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Seegräber GmbH.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern. Für den Fall das dem am Ort der Baustelle geltenden Recht das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ unbekannt ist, wird dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dortigem geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt. Der Besteller ist zur Mitwirkungshandlung, insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen, die nach dem an der Baustelle geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts/Sicherungsmittel erforderlich sind, verpflichtet. Zur Sicherung der Forderung der Seegräber GmbH gegen den Besteller tritt der Besteller auch die Forderung an die Seegräber GmbH ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Seegräber GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an diese ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Seegräber GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die Seegräber GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Seegräber GmbH darf diese Einzugsermächtigung im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum der Seegräber GmbH hinweisen und diese hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Seegräber GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller der Seegräber GmbH gegenüber.
(7) Die Seegräber GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.
(8) Tritt die Seegräber GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist sie berechtigt die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
X. Software Soweit die Seegräber GmbH dem Besteller Software überlässt, gilt folgendes:
(1) Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen ausschließlich der Seegräber GmbH zu.
(2) Die Seegräber GmbH räumt dem Besteller lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an der überlassenen Software ein.
(3) Der Besteller ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf dem gelieferten Gegenstand berechtigt.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, Veränderungen vorzunehmen, die überlassene Software einem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und/oder unentgeltlich, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Seegräber GmbH und dem Besteller ist nach Wahl der Seegräber GmbH Geisenheim oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen die Seegräber GmbH ist Geisenheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Seegräber GmbH und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Hinweis: Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass die Seegräber GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Montage- und Servictechnikerbedingunen
(In Anlehnung an Kollektivvertrag für Eisen- und Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie)
1. Montagebedingungen: Die Montage- und Servicetechnikerbedinungen gelten für die diese und auch für alle zukünftigen Technikereinsätze beim Auftraggeber. Bei Beginn der Montage muß der bauliche Fortschritt so weit gegeben sein, daß ein unbehinderter Montageeinsatz möglich ist.
2. Hilfskräfte: Seitens des Bestellers sind uns, gleichgültig ob die Montage pro Mann und Arbeitszeit bezahlt wird oder pauschaliert ist, die in dessen Arbeitsfürsorge bleibenden Hilfskräfte und sonstige Handwerker unentgeltlich beizustellen. Auf Wunsch und nach Möglichkeit übernehmen wir die Beistellung von Hilfsarbeitern und Handwerkern, und zwar die ersten zu unseren geltenden Montagesätzen, die zweiten gegen Verrechnung der tatsächlichen Kosten, einschließlich der Steuern und sozialen Lasten. Für Arbeitskräfte, welche uns vom Besteller beigestellt werden, übernehmen wir keine Haftung bei Schadensfällen irgendwelcher Art. Dem Besteller obliegt die Versicherung der beigestellten Arbeiter gegen Krankheit, Unfall u. dgl.
3. Verzögerungen und Unterbrechungen Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten ohne unser Verschulden oder erleiden die Montagearbeiten eine Unterbrechung, so werden alle uns dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten an den Besteller verrechnet. Wenn unsere Arbeitskräfte ohne ihr Verschulden verhindert werden, die volle Normalarbeitszeit (siehe Punkt 6) zu arbeiten, so wird dennoch die ganze Normalarbeitszeit dem Auftraggeber in Anrechnung gebracht. Eine Verrechnung von Mehrkosten für Nacharbeiten oder Ausfallzeiten erfolgt an den Besteller auch dann, wenn unsere Leistungen durch Organe des Bestellers, durch Dritte oder infolge höherer Gewalt beschädigt werden bzw. die Inbetriebnahme der von uns zu errichtenden Anlagen - ohne unser Verschulden - nicht unmittelbar nach Beendigung der Montagearbeiten erfolgen kann.
4. Arbeitsordnung : Unser Montagepersonal hat sich der Arbeitsordnung im Betrieb des Bestellers anzupassen. Als normale Arbeitszeit gilt unsere betriebsübliche Arbeitszeit, wobei jedoch Beginn und Ende der Arbeitszeit, soweit nur immer möglich, der im Betrieb des Bestellers geltenden Regelung anzupassen sind.
5. Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden: Überstunden, das sind die über die normale tägliche Arbeitszeit hinausgehenden, an Samstagen oder an lt. Kollektivvertrag für Eisen- und Metallerzeugende und - verarbeitende Industrie während der arbeitsfreien Zeit geleisteten Arbeitsstunden, werden mit den Überstundensätzen, Nachtstunden (in der Zeit von 18 Uhr bis 7 Uhr geleistete Arbeit) mit den Nachtstundensätzen verrechnet. Die Leistungserbringung kann jedoch nur innerhalb der jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Grenzen erfolgen. Werden auf Wunsch des Kunden gemäß Vertragsvereinbarung Arbeiten in der im Montagebetrieb arbeitsfreien Zeit durchgeführt und ergibt sich daraus die Notwendigkeit von Ersatzruhe, so werden diese Ausfallstunden zusätzlich nach den Normalstundensätzen verrechnet. Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Für Arbeiten, welche an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder am 24. Dez. bis 12 Uhr geleistet werden, berechnen wir die Sonn- und Feiertagsstundensätze. Nicht gesetzlich angeordnete Feiertage gelten als Werktage, die als solche auch dann verrechnet werden, wenn die verwendeten Arbeitskräfte auf Anordnung des Bestellers oder aus einem anderen, nicht von uns zu vertretenden Grunde nicht arbeiten können. Falls Überstunden oder Arbeiten an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bzw. an laut Kollektivvertrag für Eisen- und Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie arbeitsfreien Tagen bei Pauschalarbeiten vom Besteller verlangt worden sind, werden die Differenzbeträge zwischen den Sätzen für Normalstunden und jenen für Überstunden, Nachtstunden bzw. Sonn- und Feiertagsstunden von uns gesondert verrechnet. Nach den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes sind Überstunden, welche in der vorgeschriebenen, wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden am Wochenende geleistet werden, in der Folgewoche ersatzruhepflichtig. Diese Ersatzruhe berechnen wir nach den Verrechnungssätzen der Normalstunden.
6. Barauslagen, Reisespesen, Reise- und Wartestunden
6.1 Spesen: Aufwendungen für Barauslagen - wie sämtliche Fahrtkosten, Reisespesen, Wohnungsgelder usw. - verrechnen wir in der ausbezahlten Höhe.
6.2 Fahrt- und Reisekosten Reiseauslagen und Reisezeit verrechnen wir auch dann, wenn die Montage pauschaliert oder in Form von Einheitspreisen ausgewiesen ist. Für Reisen mit einem Kraftfahrzeug wird das amtliche Kilometergeld verrechnet. Als Fahrgeld werden die tatsächlich aufgewendete Zeit berechnet, mindestens jedoch 1 Normalstunde.
6.5 Nichtmontagearbeiten/Nebenleistungen: Wird Montagepersonal zu Arbeiten, die Nichtmontagearbeiten sind (Nebenleistungen, z.B. Instruktion, Transportarbeiten), verwendet oder muß es aus beim Besteller liegenden Gründen unbeschäftigt warten oder hat es nach vollendeter Montage die Einrichtungen einstweilen zu bedienen, dann wird die so verbrauchte Zeit auch bei Pauschalmontagen von uns als Arbeitszeit gesondert in Rechnung gestellt. Die für die Reisevorbereitung erforderliche Zeit (Unterrichtung, Werkzeug- und Materialfassung, allfällige Besorgung von Reisebewilligungen und Fahrkarten, Abfertigung, usw.) bei der Hinreise sowie nach Rückkehr der Zeitaufwand für die Berichterstattung, Werkzeugablieferung usw. werden von uns als normale Arbeitsstunden gesondert berechnet. Der am Montageort notwendige Arbeitsaufwand für Montagebeginn und -beendigung gilt als Arbeitszeit.
7.Montage-, Inbetriebsetz.- und Servicetechniker: Bei Inanspruchnahme eines Servicetechnikers oder eines Montage- und Inbetriebsetzungstechnikers durch den Besteller oder bei Entsendung eines solchen zum Zwecke einer Gewährleistungsprobe verrechnen wir die Fahrtkosten (auch Kilometergeld) für Personen- und Gepäckbeförderung und die Übernachtungsspesen nach Aufwand, sowie die An- und Abreisezeit und die Normalarbeitszeit des Entsandten nach den Sätzen der Verrechnungssatztabelle. Diese Berechnung entfällt nicht, wenn ein Haftungsfall aufgrund der Gewährleistung vorliegt. Bei Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. an sonst arbeitsfreien Tagen verrechnen wir die Sätze der Verrechnungssatztabelle.
8: Für folgende Arbeiten wird keine Haftung oder Kosten übernommen, auch nicht für die daraus resultierenden Produktionsausfällen:
Beschädigungen an Bauteilen die während der Überholung auftreten, Arbeiten an Maschinen oder Bauteilen deren Wartungsintervall überschritten sind (z.B. spröde Kunststoffteile, alte Kabel), Bauteile die aufgrund Ihrer Konstruktion im Rahmen einer Demontage/Montage beschädigt werden (z.B. Pressdichtungen), Produktionsmittel die im Rahmen der Arbeiten genutzt oder beschädigt werden (z.B. Flaschen, Produkt, Etiketten, Verschlüsse, Kartons)
9. Montage im Ausland: Für Arbeiten im Ausland können gesonderte Bedingungen vereinbart werden.
10. Beigestelltes Personal: Werden zur Durchführung von Arbeiten vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung von dritter Seite Arbeitskräfte beigestellt und bezahlt, so berechnen wir pro Arbeitskraft zur Abgeltung der uns erwachsenden Kosten und Aufwendungen bei Orts- und Fernmontagen für das Fachpersonal ...10% für Hilfsarbeiter........6% unserer geltenden Montagesätze. 10. Montageversicherung Eine allfällige Montageversicherung bei Aufträgen nach Zeitaufwand kann der Besteller selbst abschließen oder uns damit gegen Kostenübernahme betrauen. Geht der Besteller keine Montageversicherung ein, kann diese Unterlassung nicht zu unserem Nachteil gewertet werden. 11. Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen von Reparaturaufträgen etc. haftet der Auftragnehmer nicht für den Erfolg der Diagnose von versteckten oder systemübergreifenden Mängelursachen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Die Gesamthaftung ist betraglich auf den Auftragswert der Montageleistung begrenzt. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Wir haften nicht für die in unsere Obhut übergebenen Einrichtungen.
11. Kosten für Reparatur oder Therapiekosten am Montagepersonal oder anderer Mitarbeiter des Auftragsgebers, verursacht durch seelischer Grausamkeiten durch den Auftraggeber, gleichwohl phyischer als auch seelischer Art, werden zusätzlich fakturiert.
1. Montagebedingungen: Die Montage- und Servicetechnikerbedinungen gelten für die diese und auch für alle zukünftigen Technikereinsätze beim Auftraggeber. Bei Beginn der Montage muß der bauliche Fortschritt so weit gegeben sein, daß ein unbehinderter Montageeinsatz möglich ist.
2. Hilfskräfte: Seitens des Bestellers sind uns, gleichgültig ob die Montage pro Mann und Arbeitszeit bezahlt wird oder pauschaliert ist, die in dessen Arbeitsfürsorge bleibenden Hilfskräfte und sonstige Handwerker unentgeltlich beizustellen. Auf Wunsch und nach Möglichkeit übernehmen wir die Beistellung von Hilfsarbeitern und Handwerkern, und zwar die ersten zu unseren geltenden Montagesätzen, die zweiten gegen Verrechnung der tatsächlichen Kosten, einschließlich der Steuern und sozialen Lasten. Für Arbeitskräfte, welche uns vom Besteller beigestellt werden, übernehmen wir keine Haftung bei Schadensfällen irgendwelcher Art. Dem Besteller obliegt die Versicherung der beigestellten Arbeiter gegen Krankheit, Unfall u. dgl.
3. Verzögerungen und Unterbrechungen Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten ohne unser Verschulden oder erleiden die Montagearbeiten eine Unterbrechung, so werden alle uns dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten und Warte- und Rüstzeiten an den Besteller verrechnet. Wenn unsere Arbeitskräfte ohne ihr Verschulden verhindert werden, die volle Normalarbeitszeit (siehe Punkt 6) zu arbeiten, so wird dennoch die ganze Normalarbeitszeit dem Auftraggeber in Anrechnung gebracht. Eine Verrechnung von Mehrkosten für Nacharbeiten oder Ausfallzeiten erfolgt an den Besteller auch dann, wenn unsere Leistungen durch Organe des Bestellers, durch Dritte oder infolge höherer Gewalt beschädigt werden bzw. die Inbetriebnahme der von uns zu errichtenden Anlagen - ohne unser Verschulden - nicht unmittelbar nach Beendigung der Montagearbeiten erfolgen kann.
4. Arbeitsordnung : Unser Montagepersonal hat sich der Arbeitsordnung im Betrieb des Bestellers anzupassen. Als normale Arbeitszeit gilt unsere betriebsübliche Arbeitszeit, wobei jedoch Beginn und Ende der Arbeitszeit, soweit nur immer möglich, der im Betrieb des Bestellers geltenden Regelung anzupassen sind.
5. Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden: Überstunden, das sind die über die normale tägliche Arbeitszeit hinausgehenden, an Samstagen oder an lt. Kollektivvertrag für Eisen- und Metallerzeugende und - verarbeitende Industrie während der arbeitsfreien Zeit geleisteten Arbeitsstunden, werden mit den Überstundensätzen, Nachtstunden (in der Zeit von 18 Uhr bis 7 Uhr geleistete Arbeit) mit den Nachtstundensätzen verrechnet. Die Leistungserbringung kann jedoch nur innerhalb der jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Grenzen erfolgen. Werden auf Wunsch des Kunden gemäß Vertragsvereinbarung Arbeiten in der im Montagebetrieb arbeitsfreien Zeit durchgeführt und ergibt sich daraus die Notwendigkeit von Ersatzruhe, so werden diese Ausfallstunden zusätzlich nach den Normalstundensätzen verrechnet. Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Für Arbeiten, welche an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder am 24. Dez. bis 12 Uhr geleistet werden, berechnen wir die Sonn- und Feiertagsstundensätze. Nicht gesetzlich angeordnete Feiertage gelten als Werktage, die als solche auch dann verrechnet werden, wenn die verwendeten Arbeitskräfte auf Anordnung des Bestellers oder aus einem anderen, nicht von uns zu vertretenden Grunde nicht arbeiten können. Falls Überstunden oder Arbeiten an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bzw. an laut Kollektivvertrag für Eisen- und Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie arbeitsfreien Tagen bei Pauschalarbeiten vom Besteller verlangt worden sind, werden die Differenzbeträge zwischen den Sätzen für Normalstunden und jenen für Überstunden, Nachtstunden bzw. Sonn- und Feiertagsstunden von uns gesondert verrechnet. Nach den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes sind Überstunden, welche in der vorgeschriebenen, wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden am Wochenende geleistet werden, in der Folgewoche ersatzruhepflichtig. Diese Ersatzruhe berechnen wir nach den Verrechnungssätzen der Normalstunden.
6. Barauslagen, Reisespesen, Reise- und Wartestunden
6.1 Spesen: Aufwendungen für Barauslagen - wie sämtliche Fahrtkosten, Reisespesen, Wohnungsgelder usw. - verrechnen wir in der ausbezahlten Höhe.
6.2 Fahrt- und Reisekosten Reiseauslagen und Reisezeit verrechnen wir auch dann, wenn die Montage pauschaliert oder in Form von Einheitspreisen ausgewiesen ist. Für Reisen mit einem Kraftfahrzeug wird das amtliche Kilometergeld verrechnet. Als Fahrgeld werden die tatsächlich aufgewendete Zeit berechnet, mindestens jedoch 1 Normalstunde.
6.5 Nichtmontagearbeiten/Nebenleistungen: Wird Montagepersonal zu Arbeiten, die Nichtmontagearbeiten sind (Nebenleistungen, z.B. Instruktion, Transportarbeiten), verwendet oder muß es aus beim Besteller liegenden Gründen unbeschäftigt warten oder hat es nach vollendeter Montage die Einrichtungen einstweilen zu bedienen, dann wird die so verbrauchte Zeit auch bei Pauschalmontagen von uns als Arbeitszeit gesondert in Rechnung gestellt. Die für die Reisevorbereitung erforderliche Zeit (Unterrichtung, Werkzeug- und Materialfassung, allfällige Besorgung von Reisebewilligungen und Fahrkarten, Abfertigung, usw.) bei der Hinreise sowie nach Rückkehr der Zeitaufwand für die Berichterstattung, Werkzeugablieferung usw. werden von uns als normale Arbeitsstunden gesondert berechnet. Der am Montageort notwendige Arbeitsaufwand für Montagebeginn und -beendigung gilt als Arbeitszeit.
7.Montage-, Inbetriebsetz.- und Servicetechniker: Bei Inanspruchnahme eines Servicetechnikers oder eines Montage- und Inbetriebsetzungstechnikers durch den Besteller oder bei Entsendung eines solchen zum Zwecke einer Gewährleistungsprobe verrechnen wir die Fahrtkosten (auch Kilometergeld) für Personen- und Gepäckbeförderung und die Übernachtungsspesen nach Aufwand, sowie die An- und Abreisezeit und die Normalarbeitszeit des Entsandten nach den Sätzen der Verrechnungssatztabelle. Diese Berechnung entfällt nicht, wenn ein Haftungsfall aufgrund der Gewährleistung vorliegt. Bei Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. an sonst arbeitsfreien Tagen verrechnen wir die Sätze der Verrechnungssatztabelle.
8: Für folgende Arbeiten wird keine Haftung oder Kosten übernommen, auch nicht für die daraus resultierenden Produktionsausfällen:
Beschädigungen an Bauteilen die während der Überholung auftreten, Arbeiten an Maschinen oder Bauteilen deren Wartungsintervall überschritten sind (z.B. spröde Kunststoffteile, alte Kabel), Bauteile die aufgrund Ihrer Konstruktion im Rahmen einer Demontage/Montage beschädigt werden (z.B. Pressdichtungen), Produktionsmittel die im Rahmen der Arbeiten genutzt oder beschädigt werden (z.B. Flaschen, Produkt, Etiketten, Verschlüsse, Kartons)
9. Montage im Ausland: Für Arbeiten im Ausland können gesonderte Bedingungen vereinbart werden.
10. Beigestelltes Personal: Werden zur Durchführung von Arbeiten vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung von dritter Seite Arbeitskräfte beigestellt und bezahlt, so berechnen wir pro Arbeitskraft zur Abgeltung der uns erwachsenden Kosten und Aufwendungen bei Orts- und Fernmontagen für das Fachpersonal ...10% für Hilfsarbeiter........6% unserer geltenden Montagesätze. 10. Montageversicherung Eine allfällige Montageversicherung bei Aufträgen nach Zeitaufwand kann der Besteller selbst abschließen oder uns damit gegen Kostenübernahme betrauen. Geht der Besteller keine Montageversicherung ein, kann diese Unterlassung nicht zu unserem Nachteil gewertet werden. 11. Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen von Reparaturaufträgen etc. haftet der Auftragnehmer nicht für den Erfolg der Diagnose von versteckten oder systemübergreifenden Mängelursachen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Die Gesamthaftung ist betraglich auf den Auftragswert der Montageleistung begrenzt. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Wir haften nicht für die in unsere Obhut übergebenen Einrichtungen.
11. Kosten für Reparatur oder Therapiekosten am Montagepersonal oder anderer Mitarbeiter des Auftragsgebers, verursacht durch seelischer Grausamkeiten durch den Auftraggeber, gleichwohl phyischer als auch seelischer Art, werden zusätzlich fakturiert.